Meldeamt

ANMELDUNG

Wer in einer Wohnung in Österreich Unterkunft nimmt, ist verpflichtet, sich bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden.

Wenn ein neuer Hauptwohnsitz angemeldet wird, kann die für den neuen Hauptwohnsitz zuständige Behörde gleichzeitig mit der Anmeldung des neuen die Abmeldung bzw. Ummeldung des alten Wohnsitzes durchführen.

Formular zur An-/Abmeldung eines Wohnsitzes

ABMELDUNG

Wer in einer Wohnung in Österreich die Unterkunft aufgibt (auszieht), ist verpflichtet, sich bei der Meldebehörde abzumelden. Die Abmeldung des Hauptwohnsitzes hat bei der für diesen Wohnsitz örtlich zuständigen Meldebehörde zu erfolgen. Die Abmeldung eines Nebenwohnsitzes kann bei jeder Meldebehörde erfolgen.

Wenn ein neuer Hauptwohnsitz angemeldet wird, kann die für den neuen Hauptwohnsitz zuständige Behörde gleichzeitig mit der Anmeldung des neuen die Abmeldung bzw.  Ummeldung des alten Wohnsitzes durchführen. In diesem Fall ist keine eigene Abmeldung notwendig.

MELDEBESTÄTIGUNG

Sie können für sich selbst oder für eine Person, für die Sie meldepflichtig sind (z.B. Minderjährige), entweder eine

  • „einfache“ Meldebestätigung (diese bestätigt, dass Sie angemeldet sind, seit wann und wo) oder auch eine
  • „historische“ Meldebestätigung (diese umfasst auch alle früheren Anmeldungen und zugehörige Abmeldungen)

beantragen. Sie können dabei auch wählen, ob Sie die Bestätigung(en) aus dem lokalen Melderegister wollen (in diesem sind nur Ihre Meldungen innerhalb der Gemeinde gespeichert) oder aus dem Zentralen Melderegister – ZMR (hier sind Ihre Meldungen in ganz Österreich gespeichert). Meldebestätigungen aus dem lokalen Melderegister müssen bei der jeweils örtlich zuständigen Meldebehörde beantragt werden und werden von dieser ausgestellt, Meldebestätigungen aus dem ZMR erhalten Sie bei jeder Meldebehörde.

Den formlosen Antrag auf Ausstellung einer Meldebestätigung können Sie persönlich oder schriftlich bei der Meldebehörde stellen.

Minderjährige können die Ausstellung einer Meldebestätigung nicht selbst beantragen. Den Antrag müssen die Pflege- oder Erziehungsberechtigten stellen.

MELDEAUSKUNFT

Um jemanden ausfindig zu machen, können Sie eine Meldeauskunft über den Hauptwohnsitz dieser Person beantragen. Auskünfte über Geburtsdaten können nur Personen beantragen, die einen Exekutionstitel gegen die Gesuchte/den Gesuchten vorweisen können.

Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Auskunftssperre zu stellen. Hierfür muss ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht werden. Infrage kommen beispielsweise Menschen, die begründete Sorge vor Racheakten geltend machen können oder Fälle von Inkognitoadoptionen. Bei Bestehen einer Auskunftssperre wird keine Meldeauskunft erteilt.

Die Gesuchte/der Gesuchte muss durch bestimmte Merkmale soweit individualisiert werden, dass Mehrfachauskünfte nicht zustande kommen. Folgende Daten von der gesuchten Person sind mindestens erforderlich:

  • Vor- und Familienname/Nachname
  • Ein zusätzliches Merkmal, um die Person eindeutig identifizieren zu können (z.B. Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit oder frühere Adresse)

Sie können formlos persönlich, postalisch oder per Internet um Meldeauskunft ansuchen.